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§ 21 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf mindestens einer ⅔-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Der Vorstand darf Satzungsänderungen redaktioneller Art vornehmen, die aufgrund möglicher Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden.
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