Turn- und Fechtgemeinde 1878 Köln-Nippes e.V.

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Die Satzung der Turn- und Fechtgemeinde 1878 Köln-Nippes e.V.
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Beitragsseiten
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Verbandsmitgliedschaften
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Die Vereinsorgane
§ 11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Der Beirat
§ 14 Abteilungen
§ 15 Mitgliederversammlung
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Abstimmungen, Wahlen
§ 18 Kassenprüfer
§ 19 Vereinsordnungen
§ 20 Vereinsjugendheim
§ 21 Satzungsänderung
§ 22 Haftung des Vereins
§ 23 Vereinsjugend
§ 24 Datenschutz im Verein
§ 25 Auflösung des Vereins
§ 26 Inkrafttreten
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§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.
2.    Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.  Bei Anerkennung der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmebestätigung ausgehändigt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung an. Alle Benachrichtigungen an das Mitglied gehen an die dem Verein vom Mitglied zuletzt schriftlich angegebene Anschrift bzw. E-Mailadresse und gelten als zugestellt. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der E-Mailadresse mitzuteilen.
3.    Der Vorstand kann im Einzelfall die Kurzmitgliedschaft von bis zu 6 Monaten zulassen, die automatisch endet, wenn sie nicht spätestens 1 Monat vorher durch erneuten schriftlichen Aufnahmeantrag des jeweiligen Mitgliedes an den Vorstand in beiderseitigem Einverständnis in eine unbefristete Mitgliedschaft umgewandelt wird.
4.    Bei berufs- oder studienbedingter Abwesenheit in einer anderen Stadt oder im Ausland kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft bis zur Dauer von einem Jahr beantragen. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Für den entsprechenden Zeitraum ist von dem Mitglied ein reduzierter Monatsbeitrag zu entrichten. Einzelheiten kann die Beitragsordnung regeln.




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