1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Einrichtungen des Vereins funktionsfähig zu erhalten.
2. Unsportliches Verhaltenen oder das Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann als Vereinsstrafe einen sofortigen befristeten Ausschluss vom Trainings-, Übungs- und Spielbetrieb durch den Abteilungsleiter oder den Vorstand nach sich ziehen. Der Abteilungsleiter und der Vorstand nehmen sofort Kontakt zueinander auf.
3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
5. Nach Ablauf der Frist kann der Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds die Vereinsstrafe festsetzen.
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Die Satzung der Turn- und Fechtgemeinde 1878 Köln-Nippes e.V.
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§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins





